Satzung

vom 20. April 2007

mit 1. Nachtrag vom 18.04.2012

mit 2. Nachtrag vom 10.04.2014

 

§1


Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Kulturforum Moorrege e.V.
Er hat seinen Sitz in 25436 Moorrege.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck


Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Lesungen,
Theateraufführungen, Kurse, soweit sie der künstlerischen Weiterbildung dienen,Veranstaltungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft, kulturelle Ausfahrten und Besichtigungen, Kulturelle Veranstaltungen Kinder.
Außerdem schafft der Verein eine Grundlage zur Verwirklichung und Förderung von Ideen und Fähigkeiten kulturell und künstlerisch interessierter Menschen.

 

§3 Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied kann jede volljährige bzw. jugendliche natürliche oder juristische Person werden. Als
jugendliche Mitglieder gelten alle Minderjährigen. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen und muss 6 Wochen vor Ablauf der Frist schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus können individuelle Kursgebühren erhoben werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§5 Mitgliederversammlung


Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Geschäftsführende Vorstand

 

§7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB


Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt

 

§8 Geschäftsführender


Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart / der Kassenwartin
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
e) dem Jugendwart / der Jugendwartin
f) dem Beisitzer / der Beisitzerin

 

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des
Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per e-Mail erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig vorzunehmen.

 

§9 Revision


Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Moorrege, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

Hier finden sie uns

Kulturforum Moorrege e.V.

 

Vereinsheim

 

Klinkerstraße 84 
25436 Moorrege

 

 

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